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5 JAZ-Standpunkte zum Transfer-Geschehen im Jugendfußball

Posted On 15 Jul 2016
By : K W
Comment: Off
An Stelle der üblichen 5 Fragen gibt es heute einmal 5 Standpunkte des JAZ GU-Süd zum Thema Kinder- und Jugendfußball-„Transfers“.
1.) Es stimmt, dass laut aktuell geltendem ÖFB-Regulativ ab dem 6.Lebensjahr im Falle eines Vereinswechsels der abgebende Verein vom aufnehmenden Verein eine sog. Ausbildungsentschädigung verlangen kann. Dies ist eher altersabhängig denn von den tatsächlichen „Ausbildungsleistungen“ des früheren Vereines. Ab Juni 2017 soll sich diese Staffelung ändern.
2.) Es stimmt natürlich auch, dass das bei Erst-Anmeldung des meist 6- bis 7-jährigen Nachwuchsfußballers so gut wie kein Elternteil weiß und daher auch praktisch niemand mit dem Erstverein (zulässigerweise) vereinbart, dass der Spieler kostenlos wechseln kann.
3.) Es gibt aber ein sog. erstes Schnupperjahr, in dem ein Spieler kostenlos wechseln kann.
4.) Es gibt unbefristete und befristete Wechsel – die befristeten Wechsel sind leider meist ein Indiz dafür, dass der abgebende Verein nur darauf hofft, in den nächsten Jahren eine höhere Ausbildungsentschädigung lukrieren zu können als aktuell, weshalb er keiner unbefristeten Freigabe zustimmt.
5.) Ja, das JAZ GU-Süd verlangt bei einem Vereinswechsel tatsächlich keine solche Ausbildungsentschädigung – es zahlt aber auch anderen Vereinen keine und es lehnt auch eine (befristete) Verleihung seiner eigenen Spieler ausdrücklich ab. Wir lassen unsere Spieler jederzeit unbefristet wechseln.
Will ein anderer Verein dennoch Ausbildungsentschädigung leisten, zum Beispiel weil ein Spieler von einer Akademie aufgenommen wird, geben wir diese wie im Regulativ der Höhe nach gestaffelt an die Eltern weiter.
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